# Heizungsförderung 2026

Für förderfähige Wärmepumpen, Biomasseanlagen und weitere förderfähige Wärmeerzeuger gilt bei KfW 458 eine Grundförderung von 30 %. Je nach persönlichen und technischen Voraussetzungen kommen Boni hinzu. Der Gesamtzuschuss ist regulär auf 70 % begrenzt. Haushalte mit niedrigem Einkommen können in der seit 21.07.2026 geltenden Staffel bis zu 80 % erreichen.

Stand: 12.08.2026. Maßgebliche Primärquelle: [KfW, Heizungsförderung für Privatpersonen, Wohngebäude 458](https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-(458)/).

## Förderhöhe und Boni

- Grundförderung: 30 %.
- Klimageschwindigkeitsbonus: 16 %, wenn die Austauschbedingungen erfüllt sind.
- Einkommensbonus: 10 bis 40 %, abhängig vom zu versteuernden Haushaltseinkommen.
- Gesamtdeckel: regulär 70 %, bei niedrigem Einkommen bis zu 80 %.

Die Boni werden nicht automatisch gewährt. Die individuellen Voraussetzungen müssen im Antrag nachgewiesen werden.

## Förderfähige Kosten

Für Wohngebäude gelten 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

## Eigenleistung

Eine BEG-Maßnahme kann ganz oder teilweise in privater Eigenleistung ausgeführt werden. Förderfähig sind nur die unmittelbar mit der energetischen Maßnahme verbundenen Materialkosten. Die eigene Arbeitszeit und Materialien für Umfeldmaßnahmen sind bei Eigenleistung nicht förderfähig.

Materialrechnungen müssen auf die antragstellende Person ausgestellt sein. Eine Energieeffizienz-Expertin, ein Energieeffizienz-Experte oder ein berechtigtes Fachunternehmen muss die fachgerechte Ausführung und die Einhaltung der technischen Anforderungen bestätigen.

Quelle: [KfW und BAFA, Infoblatt förderfähige Maßnahmen, Version 10.1, Abschnitt 1.5.1](https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000004863_Infoblatt_BEG_F%C3%B6rderf%C3%A4hige_Ma%C3%9Fnahmen.pdf).

## Vertrag vor dem Antrag

Für den BEG-Förderantrag wird ein unterschriebener Lieferungs- oder Leistungsvertrag benötigt. Die Förderzusage muss darin als aufschiebende oder auflösende Bedingung vereinbart sein. Außerdem muss ein voraussichtliches Umsetzungsdatum enthalten sein. Ein unverbindlicher Kostenvoranschlag ohne diese Bedingung genügt nicht.

Die anerkannte Musterformulierung steht in der [BEG-FAQ 1.14 des Bundesministeriums](https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-beg-01-14.html).

## Antragsservice

[Heizungsförderung prüfen und Antrag starten](./heizungsfoerderung). Wer noch kein Angebot oder keinen Handwerker hat, kann im Antrag eine Vermittlung anfordern. Der Förderrechner ist auf der Fachseite jederzeit erreichbar.

Die konkrete Förderhöhe hängt von Gebäude, Maßnahme, Antrag und den zum Antragszeitpunkt geltenden Richtlinien ab. Die Angaben ersetzen keine Förderzusage oder Rechtsberatung.
